Fanart-Lizenz

Übertragung von nicht-exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechten

Mit dem Upload über das FanArt-Formular auf der Webseite rollenspiel.stream überträgst du der:

Donnerhaus GbR („Lizenznehmerin“)

Anschrift:

Donnerhaus

c/o Block Services

Stuttgarter Str. 106

70736 Fellbach, Deutschland

Ust. ID DE307844540

Folgende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dir hochgeladenen FanArt.

Präambel

Du versicherst der Lizenznehmerin, dass du das FanArt eigenhändig erstellt hast und das Urheberrecht daran innehältst.

Du versicherst der Lizenznehmerin, dass du die unten genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen darfst.

Kurzform

Du überträgst uns das Recht, dein hochgeladenes Bild zu benutzen, um:

  • Es im Stream und auf YouTube zu zeigen.
  • Es auf unserer Webseite zu zeigen.
  • Es im Artbook oder anderweitigen Printprodukten abzudrucken.
  • Dieses Recht ist nicht widerrufbar.
  • Du erhältst kein Geld oder eine andere Form der Entlohnung von uns, ebenfalls keine Anteile an Verkäufen oder ähnliches.

Zielsetzung der Lizenzvereinbarung

Zweck der Lizenzvereinbarung ist die nicht-exklusive, weltweite, zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche Abtretung, der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dir hochgeladenen Inhalt.

§ 1 Übertragung

  1. Der Lizenzgeber überträgt der Lizenznehmerin alle Rechte an den durch das Formular hochgeladenen Bilder (nachfolgend „das geistige Eigentum“ genannt). Hiernach ist die Lizenznehmerin die Berechtigte an dem geistigen Eigentum. Ausgenommen hiervon ist die Übertragung von Rechten Dritter, mit Ausnahme derjenigen Rechte, die die Abtretende aufgrund einer Vereinbarung mit dem Dritten endgültig und vollumfänglich im Sinne dieses Vertrages übertragen darf.
  2. Der Lizenzgeber behält alle Rechte in Bezug auf das eigene geistige Eigentum, gewährt der Lizenznehmerin allerdings vollumfängliche Nutzungsrechte. Hierzu zählt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Recht zur Vervielfältigung, zur Veräußerung, zum Vertrieb und zur Verbreitung, zur Veränderung und zur Vorführung im privaten- und öffentlichen Bereich.
  3. Die Lizenznehmerin erwirbt ein zeitlich unbefristetes Recht, das geistige Eigentum weltweit zu veröffentlichen.
  4. Die Lizenznehmerin erwirbt das Recht, das geistige Eigentum in jeder, denkbaren Form, zu vervielfältigen, zu nutzen, zu verändern, zu veräußern, zu vertreiben und vorzuführen.
  5. Die Lizenznehmerin ist weiterhin berechtigt, das geistige Eigentum mit anderen Medien zu koppeln und mit dem geistigen Eigentum anderer Künstler zu vermischen, es hiermit zu vertreiben und zu koppeln, soweit dies nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Er ist weiterhin berechtigt das geistige Eigentum im Internet zu veröffentlichen.
  6. Die Lizenznehmerin ist berechtigt Verlagen sowie Fernseh- und Rundfunksendern oder anderen Medienvertrieben das Recht zur Verbreitung und zur Vorführung des geistigen Eigentums zu übertragen oder zu lizenzieren.
  7. Die Lizenznehmerin erwirbt das alleinige Recht Schadensersatzansprüche Dritten gegenüber geltend zu machen, die aufgrund einer unerlaubten Nutzung des geistigen Eigentums aufgrund einer Handlung im Sinne dieses Paragraphen basieren.

§ 2 Ansprüche der Lizenzgeberin

  1. Die Lizenzgeberin hat gegenüber der Lizenznehmerin keinerlei Ansprüche aufgrund einer Handlung im Sinne des § 2. Hiervon ausgenommen sind Handlungen, die die Abtretende in ehrverletzender oder ähnlicher Weise schädigen und die die Nutzungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig im Hinblick auf die Schädigung vorgenommen hat. Eine Haftung des Nutzungsberechtigten aufgrund leichter und/oder normaler Fahrlässigkeit besteht nicht.

§ 3 Schadensersatz

  1. Verletzt eine Partei eine Pflicht aus diesem Vertrag, ist sie der anderen Partei zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Pflicht entfällt bei leichter und normaler Fahrlässigkeit der schädigenden Partei.
  2. Jeder Partei bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht oder in geringerer Höhe eingetreten, als es die den Schadensersatz geltend machende Partei behauptet.
  3. Die Geltendmachung des Schadensersatzes ist ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnisnahme des Ereignisses durch einen Vertragspartner mehr als ein Jahr vergangen ist. Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 186 bis 193 BGB entsprechend.

§ 4 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Auflösungsvertrag ist, soweit dies zulässig vereinbart werden kann Berlin, Deutschland.
  3. Dieser Vertrag wird nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.

Nach oben scrollen